Dem Bundesvorstand gehören der Bundesvorsitzende, sein Stellvertreter, der Generalsekretär und der Bundesschatzmeister an. Der Bundesparteitag bestimmt vor der Wahl, wie viele Beisitzer hinzukommen.
Führt den Bundesvorstand und vertritt die Partei gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Vertritt den Vorsitz und hält die Verbindung zu den Landesverbänden.
Führt die laufenden Geschäfte der Bundesgeschäftsstelle und koordiniert Kampagnen.
Führt die Kasse des Bundesverbandes und legt den Rechenschaftsbericht vor.
Der Bundesparteitag bestimmt vor der Wahl, wie viele Beisitzer dem Vorstand angehören.
Beisitzer haben Rederecht und Stimmrecht wie jedes gewählte Mitglied des Vorstandes.
Jeder Auslandslandesverband wählt zusätzlich ein Mitglied mit Stimmrecht.
Die Satzung trennt die politische Führung von der Rechtsprechung. Daraus ergeben sich sechs Grundregeln für die Arbeit des Bundesvorstandes.
Jedes Mitglied der Partei hat ein Anwesenheitsrecht bei den Sitzungen des Bundesvorstandes.
§ 12 Absatz 8 der SatzungEine Ordnungsmaßnahme gegen ein Mitglied verhängt allein ein unabhängiges Schiedsgericht.
§ 8 Absatz 2 der SatzungDie Mitglieder heben ihren Vorstand selbst aus dem Amt, wenn sie es beschließen.
§ 13 der SatzungWer ein Regierungsamt oder eine Behördenleitung übernimmt, scheidet aus dem Vorstand aus.
§ 12 Absatz 12 der SatzungDer Bundesparteitag wählt den Vorstand mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr.
§ 12 Absatz 6 der SatzungZwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Absatz 7 der SatzungJedes Mitglied kann sich auf dem Gründungsparteitag bewerben. Wer jetzt beitritt, gründet mit und wählt den ersten Bundesvorstand mit.
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